Bachsaibling
Bachsaibling
Allgemeines zum Bachsaibling
Der Bachsaibling gehört zur Familie der Lachsfische und zur Gruppe der Knochenfische. Anders als der Seesaibling stammen sie ursprünglich aus Nordamerika und wurden Mitte des 19. Jahrhunderts in Europa eingeführt.
Sie leben in Flüssen und Seen, aber werden größtenteils in Aquakulturen gezüchtet. Bachsaiblinge stellen hohe Ansprüche an die Wasserqualität. Das Gewässer muss kalt, sauerstoffreich und äußerst sauber sein.
Charakterisierend für diese Fischart ist sein torpedoförmiger Körper, seine Fettflosse und seine große Maulplatte. Je nach Lebensraum hat er unterschiedliche Färbungen. Seine Seiten und sein Rücken sind bläulich-grau oder braun-grünlich und hell gepunktet. Dieses Muster geht auch in die Rückenflosse über. Sein Bauch ist teilweise rötlich, besonders während der Laichzeit. Kennzeichnend für den Bachsaibling ist außerdem der deutliche weiße Rand an seinen Bauchflossen. Diese Fischart wird 500 bis 800 g (maximal bis zu 1 kg) schwer und zwischen 35 und 55 cm lang, wenn sie in der Natur leben.
Nahrung
Fischarten der Gattung Saibling haben ein umfangreiches Nahrungsspektrum. Darunter zählen wirbellose Tiere, wie beispielsweise Bachflohkrebse, Schnecken, Würmer, Blutegel, Weichtiere, Insekten und kleine Krebse. Größere Exemplare dieser Art fressen sogar Fische, auch der eigenen Art.
Natürliche Feinde
Feinde des Bachsaiblings sind größere Fische (z.B. der Hecht), Vögel (z.B. der Fischadler, Eisvögel oder der Reiher) und einige Säugetiere (z.B. der Fischotter, Waschbären und Nerzen).
Fortpflanzung
Nach 2 Jahren werden die männlichen Exemplare geschlechtsreif. Die weiblichen Tiere hingegen erst nach 3 Jahren. Im Herbst ist die Laichzeit der Bachsaiblinge. In der Regel legen sie ihre Eier in Gruben des Kiesboden von Bächen ab und werden anschließend mit Kies bedeckt. Bis zu 2000 Eier pro kg Körpergewicht werden dort abgelegt.
Schonzeit und Mindestmaße des Bachsaiblings
Schonzeit und Mindestmaß der entsprechenden Bundesländern:
Baden Württemberg: | 01. Oktober bis 28. Februar |
kein Mindestmaß | |
Bayern: | 01. Oktober bis 28. Februar |
Mindestmaß: 20 cm | |
Berlin: | 01. Oktober bis 30. April |
Mindestmaß: 25 cm | |
Brandenburg: | 16. Oktober bis 15. April (in Fließgewässern) |
Mindestmaß: 25 cm | |
Bremen: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Nordrhein-Westfalen: | 20. Oktober bis 15. März |
Mindestmaß: 25 cm | |
Hamburg: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Hessen: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Mecklenburg-Vorpommern: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Niedersachsen: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Rheinland-Pfalz: | 15. Oktober bis 15. März |
Mindestmaß: 25 cm | |
Saarland: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Sachsen-Anhalt: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Sachsen: | 01. Oktober bis 30. April |
Mindestmaß: 28 cm | |
Schleswig-Holstein: | keine Schonzeit |
kein Mindestmaß | |
Thüringen: | 01. Oktober bis 31. März |
Mindestmaß: 25 cm |